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Daniel SchmidtIMMOBILIENAGENTUR e.K.

12. August 2026

Haus übertragen zu Lebzeiten: Schenkung, Nießbrauch, Freibeträge

Das Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder übergeben? Das kann Steuern sparen und Klarheit schaffen — wenn Absicherung und Freibeträge richtig geplant sind.

Immer mehr Eigentümer denken über die vorweggenommene Erbfolge nach: die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten. Richtig gestaltet, nutzt sie Steuerfreibeträge mehrfach und verhindert spätere Erbstreitigkeiten. Falsch gestaltet, gibt man Sicherheit aus der Hand.

Die Freibeträge und der 10-Jahres-Rhythmus

Bei Schenkungen gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie im Erbfall — zum Beispiel 400.000 Euro pro Kind und Elternteil, 500.000 Euro für Ehegatten. Der entscheidende Unterschied: Diese Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf. Wer früh überträgt, kann große Vermögen über die Jahre steuerfrei weitergeben — das ist das Hauptargument für die Lebzeiten-Lösung.

Absicherung: nie ohne Gegenrechte

Die eiserne Regel lautet: Verschenken Sie nie Ihre eigene Sicherheit. Üblich sind der Vorbehalts-Nießbrauch (Sie dürfen wohnen bleiben und sogar vermieten; er mindert zudem den steuerlichen Wert der Schenkung) oder ein Wohnungsrecht, dazu vertragliche Rückforderungsrechte für Fälle wie Insolvenz oder Scheidung des Kindes. Solche Klauseln gehören in jeden Übergabevertrag — der ohnehin notariell beurkundet werden muss.

Woran viele nicht denken

Pflichtteilsansprüche verschwinden durch Schenkungen nicht sofort (Stichwort Abschmelzung über zehn Jahre), und bei Pflegebedürftigkeit kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern. Auch deshalb gilt: Übertragungen früh, durchdacht und mit Beratung durch Notar bzw. Steuerberater angehen.

Unser Beitrag: der belastbare Immobilienwert als Grundlage jeder Übertragung — für die Steuerplanung, die Gleichbehandlung der Kinder und Ihre eigene Entscheidung. Wir bewerten neutral und beraten, was der Markt zu Ihrem Haus sagt.

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