In fast jedem Immobilienkaufvertrag steht ein Gewährleistungsausschluss — umgangssprachlich „gekauft wie gesehen“. Viele Verkäufer glauben, damit sei jedes Risiko vom Tisch. Das stimmt nur zur Hälfte, und das Missverständnis kann teuer werden.
Was der Ausschluss abdeckt
Bei gebrauchten Immobilien ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung üblich und zulässig: Der Käufer übernimmt das Objekt im besichtigten Zustand, inklusive der Alterserscheinungen und Mängel, die man sehen konnte oder die offen benannt wurden. Ohne diesen Ausschluss wäre kaum ein Bestandsverkauf kalkulierbar.
Wo er nicht schützt: Arglist
Der Ausschluss gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer kannte und verschwiegen hat — Stichwort arglistige Täuschung. Der immer wieder zitierte Klassiker ist der Feuchtigkeitsschaden, der vor der Besichtigung überstrichen wurde. Wer so etwas macht, haftet trotz Ausschlussklausel, unter Umständen bis zur Rückabwicklung des Kaufs. Gleiches gilt für falsche Antworten auf konkrete Käuferfragen.
Die sichere Strategie: dokumentierte Ehrlichkeit
Bekannte Mängel offen benennen — am besten schriftlich im Exposé oder Protokoll — kostet vielleicht etwas Verhandlungsspielraum, schafft aber Rechtssicherheit: Was offengelegt wurde, kann später niemand als verschwiegen reklamieren. Ehrlichkeit ist hier keine Tugend, sondern die beste Versicherung.
Wir achten bei unseren Verkäufen auf genau diese Balance: ehrliche Darstellung, saubere Dokumentation, faire Preisstrategie. So kommt der Verkauf durch — und bleibt durch.