Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Nachrüstpflichten, die viele Eigentümer alter Häuser nie betroffen haben — weil langjährige Selbstnutzer in Ein- und Zweifamilienhäusern davon ausgenommen sind. Genau diese Ausnahme endet beim Eigentümerwechsel: Kauf, Erbe oder Schenkung lösen die Pflichten aus, in der Regel mit zwei Jahren Frist ab Übergang.
Die wichtigsten Nachrüstpflichten
Dazu gehören typischerweise: die Dämmung der obersten Geschossdecke (bzw. des Dachs) auf den vorgeschriebenen Standard, die Dämmung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sowie die Außerbetriebnahme alter Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren Betriebsdauer. Welche Pflichten konkret greifen, hängt vom Haus ab — der Schornsteinfeger und der Energieberater sind hier die ersten Ansprechpartner.
Was das für Käufer bedeutet
Die Pflichten sind kalkulierbare Kosten — wenn man sie vor dem Kauf kennt. Deshalb: Energieausweis lesen, Baujahr von Heizung und Dämmung erfragen, im Zweifel einen Energieberater mitnehmen. Gut zu wissen: Für viele Maßnahmen gibt es staatliche Förderung, und ein energetisch ertüchtigtes Haus gewinnt an Wert und Verkäuflichkeit.
Was das für Verkäufer und Erben bedeutet
Verkäufer sollten die Themen offen benennen — Käufer finden sie ohnehin, und Transparenz verhandelt sich besser als Überraschung. Erben, die das Haus behalten wollen, sollten die Zwei-Jahres-Frist ernst nehmen und früh klären, welche Maßnahmen anstehen.
Wir berücksichtigen den energetischen Zustand in jeder Wertermittlung und sagen beiden Seiten ehrlich, was er für den Preis bedeutet. So verhandeln Käufer und Verkäufer auf derselben Faktenbasis.